1. Fahrzeugzustand / Übergabe / Rückgabe
Das Fahrzeug wird in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Vorhandene Schäden werden im Mietvertrag dokumentiert. Der Mieter prüft das Fahrzeug bei Übergabe und meldet Abweichungen unverzüglich.
Das Fahrzeug ist vollgetankt und in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
Fehlende Betankung, Verschmutzung oder Beschädigungen werden nach Aufwand berechnet.
Verspätete Rückgabe wird je angefangener Stunde mit 1/4 des Tagesmietpreises abgerechnet.
1.1 Nicht- oder verspätete Rückgabe / Unterschlagung
Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückgegeben oder verweigert der Mieter die Herausgabe, stellt dies eine unberechtigte Vorenthaltung der Mietsache dar.
Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt:
- das Fahrzeug jederzeit und ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten des Mieters zurückholen zu lassen
- Strafanzeige wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB und ggf. Betrug gemäß § 263 StGB zu stellen
Der Mieter trägt sämtliche entstehenden Kosten, insbesondere:
- Nutzungsausfall
- Ortungs-, Abschlepp-, Sicherungs- und Standkosten
Für jeden angefangenen Tag der unberechtigten Vorenthaltung wird der doppelte vereinbarte Tagesmietpreis berechnet.
1.2 Rückgabe ohne Abnahme / Nachträglich festgestellte Schäden
Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs ohne persönliche Anwesenheit des Vermieters oder eines bevollmächtigten Mitarbeiters (z. B. Schlüsselabgabe per Briefkasten), gilt das Fahrzeug erst mit der tatsächlichen Überprüfung durch den Vermieter als zurückgegeben.
Der Mieter bleibt bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich.
Schäden, Mängel, Verschmutzungen, Fehlbestände oder Funktionsbeeinträchtigungen, die erst nach der Rückgabe festgestellt werden, gelten als während der Mietzeit entstanden, sofern der Mieter nicht nachweist, dass diese nicht von ihm zu vertreten sind.
Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug innerhalb von 72 Stunden nach Rückgabe zu überprüfen und festgestellte Schäden nachträglich abzurechnen.
2. Nutzung / Pflichten des Mieters
Das Fahrzeug darf nur von im Mietvertrag eingetragenen Personen mit gültiger Fahrerlaubnis geführt werden.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und sämtliche Verkehrs- und Betriebsvorschriften einzuhalten.
Ölstand, Kühlmittelstand sowie sonstige für den sicheren Betrieb relevante Betriebsflüssigkeiten sind regelmäßig zu kontrollieren.
Untersagt ist jede Nutzung, die zu übermäßigem oder vermeidbarem Verschleiß führt, insbesondere:
- Überladung oder mangelhafte Ladungssicherung
- ruckartiges Rangieren / Kupplungs- oder Antriebsquälung
- dauerhaftes Fahren unter Volllast ohne technischen Grund
- unnötig aggressives Beschleunigen oder starkes Bremsen
Auslandsfahrten sind nur erlaubt, wenn sie im Mietvertrag schriftlich genehmigt wurden.
2.1 Technische Warnhinweise / Folgeschäden
Der Mieter ist verpflichtet, technische Warnanzeigen, Warnleuchten, akustische Signale oder sonstige Hinweise auf Störungen oder Flüssigkeitsmangel unverzüglich ernst zu nehmen.
Bei Aufleuchten von Warnanzeigen (z. B. Öl, Kühlwasser, Motortemperatur, Motorstörung) ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und der Vermieter umgehend zu informieren.
Unterlässt der Mieter:
- die Kontrolle von Öl- oder Kühlmittelstand
- das rechtzeitige Abstellen des Fahrzeugs
- oder setzt die Fahrt trotz Warnanzeigen fort
und entsteht hierdurch ein Schaden oder Folgeschaden (z. B. Motorschaden, Überhitzung, Turboladerschaden), haftet der Mieter für den gesamten hieraus entstehenden Schaden.
Eine Haftungsbegrenzung durch Versicherung oder Selbstbeteiligung findet in diesen Fällen nicht statt.
3. Verhalten bei Unfällen / Schäden
Bei jedem Unfall ist unverzüglich die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Bei technischen Defekten ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und der Vermieter zu informieren.
Unterbleibt die sofortige Meldung eines Schadens, entfällt die Haftungsbegrenzung durch die Selbstbeteiligung.
Park-, Rangier- oder Vandalismusschäden sind unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, anzuzeigen.
Unterbleibt die Meldung, entfällt ebenfalls die Haftungsbegrenzung durch die Selbstbeteiligung.
3.1 Pannen / Abschleppen / Reifen
Reifenpannen sowie Schäden an Reifen und Felgen fallen grundsätzlich in die Verantwortung des Mieters.
Organisation und Kosten für Reparatur, Ersatz sowie Abschlepp- oder Bergungskosten infolge einer Reifenpanne trägt der Mieter.
Eine Begrenzung durch die Selbstbeteiligung findet nicht statt.
Liegt ein reiner technischer Defekt ohne Verschulden des Mieters vor, trägt der Vermieter die Reparatur- und Abschleppkosten.
4. Haftung des Mieters
Die Fahrzeuge sind voll- oder teilkaskoversichert. Versicherungsschutz und Selbstbeteiligung werden im Mietvertrag festgelegt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Mieter bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, sofern der Schaden vom Versicherungsschutz erfasst ist.
Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Alkohol- oder Drogenfahrt, Handynutzung, Unfallflucht, nicht genehmigter Auslandsfahrt, Überladung, unsachgemäßer Nutzung oder Pflichtverstößen gemäß Punkt 2.1 haftet der Mieter für den gesamten Schaden.
Mehrere Schäden gelten als separate Schadensfälle.
4.1 Schäden während der Mietzeit / Park- und Vandalismusschäden
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die während der Mietzeit entstehen – auch beim Parken oder durch unbekannte Dritte.
4.2 Versicherungsschutz / Teilkasko
Sofern nicht anders vereinbart, ist das Fahrzeug teilkaskoversichert.
Nicht vom Teilkaskoschutz erfasste Schäden (z. B. Unfallschäden, Parkschäden, Vandalismus) trägt der Mieter vollständig.
4.3 Kaution
Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag festgelegt und richtet sich u. a. nach Mietdauer, Fahrzeugtyp und Risikoprofil.
Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters.
Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, insbesondere für:
- Schäden (auch nachträglich festgestellt)
- Selbstbeteiligungen
- nicht versicherte Schäden
- Nutzungsausfall
- Vertragsstrafen
- Bußgelder, Gebühren und offene Forderungen
Bei Prüf- oder Klärungsbedarf kann die Kaution bis zu 14 Tage einbehalten werden.
Die Kaution stellt keine Haftungsbegrenzung dar.
5. Vertragsstrafen
- Rauchen im Fahrzeug: 250 €
- Extreme Verschmutzung: 500 €
- Fahren ohne gültigen Führerschein: 1.500 €
- Unbefugter Fahrer: 1.000 €
- Weitervermietung ohne Genehmigung: 3.000 €
- Auslandsfahrt ohne Genehmigung: 2.000 €
- Übermäßiger Verschleiß / mutwillige Fahrmanöver: 2.000 €
Vertragsstrafen werden zusätzlich zur Kaution und zur Selbstbeteiligung erhoben.
6. Schlüssel / Fahrzeugpapiere
Bei Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren trägt der Mieter die tatsächlichen Wiederbeschaffungs- und Sicherungskosten.
Keine Begrenzung durch die Selbstbeteiligung.
7. Bußgelder / Verwaltungsaufwand
Bußgelder und behördliche Gebühren trägt der Mieter.
Bearbeitungsgebühr für Behördenanfragen: 39,99 €.
8. Ortungssysteme
GPS-/Telematiksysteme können zur Kilometerermittlung, Diebstahlortung und Beweissicherung eingesetzt werden.
Keine permanente Bewegungsüberwachung.
9. Fahrpraxis
Keine Altersgrenze.
Mindestens 24 Monate gültige Fahrerlaubnis erforderlich.
Abweichungen nur schriftlich.
10. Dokumentation / Beweissicherung
Foto- und Videoaufnahmen bei Übergabe und Rückgabe sind zulässig und dienen der Beweissicherung.
11. Datenschutz (Art. 13 DSGVO)
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet.
Kopien von Ausweis und Führerschein werden gespeichert.
Weitergabe nur bei rechtlicher Notwendigkeit.
Rechte gemäß Art. 15 ff. DSGVO bleiben unberührt.
